Satzung des Vereins
Apicultur e.V.
Mayen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04.10.2003 in Kottenheim.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen: Apicultur e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 56727 Mayen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, das Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen ideell und finanziell zu unterstützen, um so die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde die Bekämpfung von Krankheiten im Bereich Honigbienen und verwandter Arten die Förderung von Forschungsprojekten, bevorzugt der Honigbiene die Förderung von Versuchsdurchführungen und Untersuchungen verstärkt zu ermöglichen.Diese Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Anlage, Pflege und Unterhaltung von bienenkundlichen Einrichtungen (z. B. Lehrbeuten, Schaukästen, Wildbienennisthilfen, Lehrbienenstände, Beschaffung moderner Präsentationstechnologien für Schulungen und Ausstellungen, Beschaffung von Medien zu Themen Imkerei und Bienenkunde).Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren mit dem Ziel, die Volks- und Imkerbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde und den Tier- und Umweltschutz im Bereich Bienen und verwandten Arten zu fördern.Durchführung überwiegend praxisrelevanter Forschungsvorhaben, Versuch sdurchführungen und Untersuchungen im Bereich Imkerei und Bienenkunde.
§ 3
Steuerbegünstigung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Die Aufnahme ist beim Vorstand mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen, der hierüber entscheidet.Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösungdurch Ausschluss, beschlossen durch Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.· Beim Ausscheiden eines Mitglieds bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Beirat.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich einmal stattfindet. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.Über Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
die Wahl des Vorstandes
die Entgegennahme des Jahresberichtes
die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Bestellung der Kassenprüfer
die Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins
die Durchführung wissenschaftlicher und bienenkundlicher Veranstaltungendie Pflege der Zusammenarbeit zwischen Förderverein und dem Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen sowie den Imkerverbänden.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder wenn eine solche von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Für die Einladung gilt Abs. 1.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach den ersten Vorstandswahlen, bzw. bei Neuwahl des gesamten Vorstandes scheiden bereits nach 2 Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in aus und sind neu zu wählen. Nach weiteren 2 Jahren scheidet der/die Vorsitzende aus und ist neu zu wählen.In dieser zweijährigen Regel sind die Ergänzungswahlen von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden und regelt die Vergabe der Vorhaben und Mittel. Bei umfangreichen Aufgaben führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei. Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10
Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Die Beiratsmitglieder werden in der Regel für eine Dauer von 4 Jahren benannt.Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung von Aktionen und Vergabe der Finanzmittel. Er hat darüber hinaus keine Befugnisse.Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und sollte so zusammengesetzt sein, dass alle Interessengruppen und Bereiche der Bienenkunde vertreten sind:
Imkerverbände - Imkerschaft
Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen
§ 11
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Satzungszwecke gem. § 2 dieser Satzung fließt vorhandenes Vermögen dem Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen zu mit der Bestimmung, es ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Ort, Datum und Unterschriften